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KRP ist neuer Sponsoringpartner der Fortuna Köln Jugend und unterstützt die nachhaltige Nachwuchsförderung sowie die sportliche und persönliche Entwicklung jung...
Zum ArtikelBeispielhafte Darstellung der Vorgehensweise in einer Krisensituation
Ist Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, zählt schnelles und strukturiertes Handeln. Hier finden Sie einen ersten Überblick über die Schritte, die wir gemeinsam mit Ihnen gehen, um Ihr Unternehmen aus der Krise zu führen.
Im Erstgespräch analysieren wir die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens und erkennen frühzeitig Anzeichen einer drohenden Insolvenz oder Unternehmenskrise.
Wir prüfen die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und erstellen einen Zahlungsstatus zur Feststellung des Stadiums der wirtschaftlichen Krise.
Auf Grundlage der Prüfung analysieren wir alle Sanierungs- und Restrukturierungsoptionen und erläutern die rechtlich zulässigen Wege zur Krisenbewältigung.
Gemeinsam wählen wir den passenden Sanierungsweg, von der außergerichtlichen Sanierung bis zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren.
Wir begleiten die Umsetzung des Sanierungsplans rechtssicher und praxisnah mit dem Ziel, das Unternehmen nachhaltig zu stabilisieren und fortzuführen.
FAQ
In unseren FAQ haben wir die wichtigsten Fragen rund um Insolvenzen und Möglichkeiten zur Sanierung für Sie übersichtlich zusammengestellt. Hier finden Sie schnell und unkompliziert erste Informationen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch in einem ersten persönlichen Gespräch, kostenlos und unverbindlich.
FAQ
Finanzielle Engpässe können Unternehmen schnell in Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung bringen. In solchen Fällen muss unverzüglich geprüft werden, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, da ansonsten Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung drohen. Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Prüfung erfolgt in der Praxis oft anhand einer Liquiditätsbilanz, in der die verfügbaren liquiden Mittel den kurzfristig fälligen Zahlungen gegenübergestellt werden.
Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Gemäß 15a Abs. 1 Nr. 2 InsO ist der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 19 InsO) zu stellen.
Geschäftsführer:innen riskieren durch eine Insolvenzverschleppung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber Gläubigern (§ 15b InsO) und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen (§ 15a Abs. 4 InsO). Eine regelmäßige Prüfung der Zahlungsfähigkeit kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Soweit diese zurückgetreten sind, trifft diese Pflicht die Anteilsinhaber. Bei Personengesellschaften müssen die persönlich haftenden Gesellschafter:innen handeln. Einzelunternehmer:innen sind nicht insolvenzantragspflichtig. Ihnen drohen nach Eintritt der Insolvenzreife jedoch ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen, da nun regelmäßig der Vorwurf des Eingehungsbetrugs droht. Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, eine positive Fortbestehensprognose zeigt, dass das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich bestehen kann. Die Prüfung erfolgt über einen Überschuldungsstatus auf Basis von Liquidationswerten sowie eine Fortbestehensprognose für die nächsten 12 Monate.
Die Prüfung der Insolvenzreife erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird anhand eines Finanzstatus die Zahlungsfähigkeit geprüft. Ist die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO noch nicht eingetreten, wird durch Erstellung einer Liquiditätsplanung geprüft, ob eine Zahlungsunfähigkeit droht. Wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, liegt aufgrund der dann fehlenden positiven Fortführungsprognose regelmäßig auch eine Überschuldung vor.
FAQ
In einer finanziellen Schieflage droht vielen Unternehmen die Insolvenz. Moderne sanierungsrechtliche Instrumente wie das StaRUG, die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren bieten Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen jedoch Chancen zur Sanierung und Betriebsrettung. Wir beraten Sie frühzeitig bei der Prüfung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und zeigen Ihnen konkrete Wege auf, um Haftungsrisiken zu minimieren und den Fortbestand Ihres Unternehmens zu sichern.
Der außergerichtliche Vergleich zielt auf eine einvernehmliche Einigung mit Gläubigern zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Insolvenzantragsgründe und der damit verbundenen Handlungspflichten. Er ist gut geeignet für Unternehmen, die frühzeitig handeln und die über kooperationsbereite Gläubiger verfügen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Vergleichsschluss ist eine professionelle Vorbereitung und Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen, die den Vertragspartnern die Vorteile des Vergleichs gegenüber einer Sanierung im Insolvenzverfahren nachvollziehbar darlegt. Die Vorteile dieses Vergleichs sind, dass die Zahlungskrise nicht öffentlich gemacht wird, eine schnelle Abwicklung, Kostenersparnis, da Gerichtskosten und Verwaltervergütung nicht anfallen, und eine positive Auswirkung auf die SCHUFA.
Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmengesetz (StaRUG) erlaubt bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Sanierung anhand eines Restrukturierungsplans außerhalb der Insolvenz. Der Restrukturierungsplan muss durch die Gläubiger bestätigt werden und benötigt hierfür eine Mehrheit von 75 Prozent in den jeweiligen Gläubigergruppen. Soweit nachgewiesen wird, dass die Gläubiger nicht schlechter gestellt würden als in einem Insolvenzverfahren, kann dieser Plan auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Das StaRUG erlaubt somit, viele Vorteile des Insolvenzplanverfahrens zu nutzen und dabei als “stilles Verfahren” die Sanierung ohne die mit einer Insolvenz verbundenen Einbindung aller Vertragspartner durch eine Verhandlung mit den wesentlichen Gläubigern lautlos und möglichst ohne öffentliche Wahrnehmung durchzuführen. Sie ist überall dort geeignet, wo eine Sanierung auch ohne Eingriffe in die Arbeitsverhältnisse und die Mietverträge durch Einigung mit den Hauptgläubigern erfolgen soll und auf die Finanzierung der Sanierung durch den “Insolvenzgeldeffekt” verzichtet werden kann.
Die Eigenverwaltung (§ 270a InsO) eignet sich für insolvenzantragspflichtige bzw. -berechtigte Unternehmen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit), die eine realistische Sanierungschance haben und deren Geschäftsführung in der Sanierung die Kontrolle behalten will. Voraussetzungen sind ein detaillierter Eigenverwaltungsplan mit Finanzplan.
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) privilegiert lediglich drohend zahlungsunfähige Unternehmen, die eine Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung anstreben, aufgrund der frühen Einleitung der Sanierungsmaßnahmen. So kann in einem Schutzschirmverfahren ein größerer Einfluss auf die Wahl des die Sanierung zum Schutz der Gläubigerinteressen begleitenden Sachwalters genommen werden. Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Beschleunigung der Umsetzung des Sanierungsplans unter Berücksichtigung des Sanierungskonzepts der Geschäftsführung vor.
Ein Insolvenzplanverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Sanierungsinstrument innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan kann vom sanierenden Unternehmen oder im Auftrag des Gläubigerausschusses vom Sachwalter oder Insolvenzverwalter erstellt und den Gläubigern in Gruppen zur Abstimmung vorgelegt werden. Er ermöglicht eine individuelle Neuordnung der Rechte der Gläubiger, häufig mit einer quotenmäßigen Befriedigung. Bei erfolgreicher Annahme und gerichtlicher Bestätigung ersetzt der Plan die gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung.
FAQ
Die Eigenverwaltung (§ 270a InsO) ermöglicht es, krisengeschüttelten Unternehmen mit Hilfe ihrer Sanierungsberater die Kontrolle zu behalten und Sanierungen eigenständig unter Einbeziehung des vom Gericht bestellten Sachwalters umzusetzen. Diese Art der Sanierung ist ideal für Geschäftsleiter:innen, die den Betrieb fortführen wollen. Wir begleiten Sie bei Antrag, Planung und Umsetzung, um Haftungsrisiken zu minimieren und Gläubigerinteressen zu wahren. Hier finden Sie einen ersten Überblick zum Thema Eigenverwaltung.
Die Eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO) ist ein Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und die Sanierung selbst steuert. Sie steht damit im Gegensatz zur Regelinsolvenz, bei der ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Die Eigenverwaltung eignet sich für Unternehmen, die trotz eines Insolvenzgrundes (z. B. Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit) grundsätzlich sanierungsfähig sind und ein tragfähiges Konzept vorlegen können.
Für die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzgrund, wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, erforderlich. Zudem muss der Schuldner eine vorbereitete Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die insbesondere eine Liquiditätsplanung und einen Kostenvergleich mit der Regelinsolvenz enthält.
Nur der Schuldner oder die Geschäftsführung selbst kann die Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht beantragen. Wird der Antrag gut vorbereitet und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht häufig eine vorläufige Eigenverwaltung bis zur Verfahrenseröffnung an.
Der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung des Schuldners, kontrolliert die wirtschaftliche Lage und schützt die Interessen der Gläubiger. Er prüft die Forderungsanmeldungen in überwachender Funktion und greift nur ein, wenn Unregelmäßigkeiten bestehen. Operative Entscheidungen trifft er nicht.
1. Antrag auf Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht, inklusive Eigenverwaltungsplanung (Liquiditätsplan, Kostenvergleich). 2. Vorläufige Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht (§ 270a InsO). 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. 4. Forderungsanmeldung und Prüfung durch den Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters. 5. Erstellung eines Insolvenzplans und Erstellung des betriebswirtschaftlichen Sanierungskonzepts. 6. Abstimmung über den Insolvenzplan und Verfahrensaufhebung nach rechtskräftiger Insolvenzplanbestätigung.
Die Eigenverwaltung bietet dem Schuldner entscheidende Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz. Er behält die operative Kontrolle über das Unternehmen und kann Sanierungsmaßnahmen eigenständig umsetzen. Gleichzeitig bleiben Geschäftsbeziehungen stabil, da Kund:innen und Partner:innen das Unternehmen weiterhin als aktiv gesteuert wahrnehmen. Der Insolvenzplan bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der bilanziellen Restrukturierung, der Neuordnung der besicherten und fortzuführenden Darlehen und der Gesellschafterstruktur.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt als Insolvenzgrund für den Antrag auf Eigenverwaltung. Der Sanierungsgesetzgeber privilegiert das frühzeitig die Sanierung einleitende Unternehmen durch die Möglichkeit die Eigenverwaltung über einen Schutzschirmantrag einzuleiten, der eine höhere Autonomie der Geschäftsführung bei der Ausformung des Sanierungskonzepts vorsieht.
FAQ
In Unternehmenskrisen stehen Gesellschafter:innen häufig vor erheblichen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen. Bei Uneinigkeit unter den Beteiligten oder fehlenden Sanierungsmaßnahmen kann sich das Risiko persönlicher Haftung, etwa wegen Insolvenzverschleppung, deutlich erhöhen. Eine frühzeitige und strukturierte Gesellschafterberatung hilft, Handlungspflichten zu erfüllen und Haftungsfallen zu vermeiden. Hier finden Sie einen ersten Einblick in das Thema.
In Krisensituationen treffen nicht nur Geschäftsführer:innen, sondern auch Gesellschafter:innen besondere Prüf-, Kontroll- und Mitwirkungspflichten. Unterlassene Entscheidungen, verspätete Reaktionen oder interne Blockaden können zum Verlust der Gesellschafterstellung sowie zu persönlichen Haftungsrisiken führen. Eine strukturierte Beratung schafft Klarheit über Pflichten und Handlungsspielräume.
Gesellschafter:innen sehen sich in Unternehmenskrisen oft erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt. Neben der Inanspruchnahme aus den zur Sicherstellung der Finanzierung des Unternehmens hergegebenen Sicherheiten wie Bürgschaften und Grundschulden an den Gesellschafterimmobilien droht die Rückforderung der regulär erhaltenen Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen. Weitere Inanspruchnahmen drohen, wenn die Insolvenzverwaltung geltend macht, dass sie durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung verhindern oder die Geschäftsführung an notwendigen Maßnahmen hindern. Auch fehlerhafte oder unterlassene Gesellschafterbeschlüsse können zu einer persönlichen Verantwortung führen. Gleiches gilt, wenn behauptet wird, dass die Gesellschafter faktisch in die Geschäftsführung eingegriffen oder unzulässige Entnahmen, etwa durch die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Krise, vorgenommen hätten. Eine frühzeitige und vorausschauende Beratung hilft, diese Risiken zu erkennen und rechtssicher zu vermeiden.
Fällt die Geschäftsführung in einer Krise aus oder ist sie nicht mehr handlungsfähig, trifft die Gesellschafter:innen eine unmittelbare Verantwortung. Sie müssen ohne Verzögerung dafür sorgen, dass eine neue, geeignete Geschäftsführung bestellt wird und dass gesetzliche Pflichten, insbesondere die Fortführungs- und Insolvenzantragspflichten, eingehalten werden. Unterbleibt dies, können Gesellschafter selbst in die Haftung geraten, etwa weil durch ihre Untätigkeit eine rechtzeitige Antragstellung verhindert oder der Schaden für Gläubiger vergrößert wird. Eine schnelle und geordnete Reaktion der Gesellschafter ist daher entscheidend.
Die Sanierung kann ohne aktive Gesellschafterunterstützung oft nicht erfolgreich umgesetzt werden. Gleichzeitig droht hier die Gefahr, dass insbesondere bei einer Fremdgeschäftsführung die im Auftrag der Hauptgläubiger beauftragten Sanierungsberater eine Sanierungslösung vorschlagen, die eine einseitige Übernahme der Sanierungslasten durch die Gesellschafter:innen vorsehen. Auch für den Fall, dass die Fremdgeschäftsführer:innen die Einleitung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens vorschlagen, bestehen erhebliche Risiken für die “Altgesellschafter” in der dann angestrebten Sanierung nicht ausreichend berücksichtigt zu werden, da hier der Fokus lediglich auf der Absicherung der “Fremdgeschäftsführer” gerichtet sein könnte. Gerne helfen wir den Gesellschaftern dabei, die Ausgewogenheit der ihnen vorgelegten Sanierungskonzepte und die für Sie verbundenen Chancen und Risiken sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.
Zwar ist die Geschäftsführung antragspflichtig, jedoch müssen Gesellschafter:innen einschreiten, wenn diese ihre Pflichten verletzt oder untätig bleibt. In solchen Fällen kann es notwendig sein, die Geschäftsführung zu ersetzen oder sogar selbst Maßnahmen einzuleiten, um eine ungeordnete Einleitung eines Liquidationsinsolvenzverfahrens zu vermeiden.
Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG kann auch Gesellschafter:innen binden. Eingriffe in Beteiligungs- und Mitverwaltungsrechte sind zulässig, wenn sie zur Sanierung erforderlich, angemessen und formell korrekt beschlossen sind. So kann auch der entschädigungslose Ausschluss der Gesellschafter:innen, die nicht zur Leistung weiterer Beiträge bereitstehen, vorgesehen werden. Dadurch ermöglicht das StaRUG strukturelle Maßnahmen, die ansonsten ohne ein Insolvenzverfahren oft nicht durchsetzbar wären, unter Vermeidung der mit einem Insolvenzverfahren verbundenen Publizität.
Konflikte lassen sich häufig durch moderierte Gesellschafterversammlungen, klare Beschlussfassungen, Schlichtungsverfahren oder die Definition eines Krisen-Governance-Modells lösen. Eine externe Begleitung verhindert Blockaden und sorgt dafür, dass gesetzliche Pflichten eingehalten werden.
FAQ
KRP unterstützt Unternehmen in Ertrags-, Liquiditäts- oder Strategiekrisen dabei, eine Liquidation zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen. Dazu gehören Analysen, Sanierungspläne sowie Instrumente wie StaRUG oder Sanierungsmoderation. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.
Im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Verfahren werden Unternehmen dabei unterstützt, Krisen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten. Sie umfassen die Analyse der Ursachen von Ertrags-, Liquiditäts- oder Strategieproblemen, die Erstellung von Sanierungs- und Liquiditätsplänen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, sowohl vor einer möglichen Insolvenz als auch während eines laufenden Restrukturierungsprozesses.
Sobald Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder ernsthaften Ertragskrise bestehen. Ziel ist es, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen, geeignete Maßnahmen zu planen und umzusetzen sowie die Zahlungs- und Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern.
Bei der Beratung werden alle relevanten Krisenstadien betrachtet. Von Management- und Strategiekrisen über Ertragsprobleme bis hin zu Liquiditätsengpässen. Ziel ist es, die Ursachen der Krise zu identifizieren und gezielte Abhilfemaßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens zu entwickeln.
Die erste Analyse umfasst eine tiefgehende Prüfung von Vermögen, Finanzen, Erträgen und der Sicherheitensituation (u.a. Sicherheiten der Banken) des Unternehmens. Insbesondere werden die Insolvenzantragspflichten überprüft, damit der Zugang zu den entsprechenden Verfahren von Anfang an gewährleistet ist (z.B. StaRUG). Zudem werden schnell wirksame Maßnahmen identifiziert, wie z. B. Kostensenkungen oder Effizienzsteigerungen, um kurzfristig die Liquidität und Stabilität zu verbessern. Die erste Analyse umfasst auch die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Sanierungsoptionen (Vergleich, StaRUG, Eigenverwaltung) auf das Geschäftsmodell und das Gesellschaftsumfeld (Gesellschafter, Konzerngesellschaften, Hauptvertragspartner).
Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, Restrukturierungspläne frühzeitig mit den Gläubigern abzustimmen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Es erlaubt einen anfechtungsfesten Vergleich mit den für die Sanierung einzubeziehenden Gläubigern in konsensualer Form über eine Sanierungsmoderation bzw. auch gegen die Auffassung einzelner obstruktiver Gläubiger (Restrukturierungsplan) ohne die Publizität des Insolvenzverfahrens. Durch die Konzentration auf die wesentlichen Gläubiger können erhebliche Sanierungskosten (Sachwaltervergütung, Beratungskosten aufgrund der Reduzierung der Beteiligten) vermieden werden.
Ja, sobald Insolvenzgefahr besteht, ist ein Sanierungsgutachten empfehlenswert. Es dient dazu, die Fortbestehensprognose zu bestätigen und die Wirksamkeit geplanter Sanierungsmaßnahmen nachzuweisen. So können Geschäftsleiter rechtssicher handeln und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens für den Eintritt späterer Krisen dokumentieren.
Die Dauer einer Restrukturierung (Restrukturierungsplanverfahren StaRUG) hängt von der Komplexität der Krise ab und kann von wenigen Monaten bis zu einem Jahr reichen. Ziel ist es dabei, die finanzielle Stabilität des Unternehmens möglichst schnell wiederherzustellen, während gleichzeitig langfristige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
FAQ
Im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren müssen sowohl die Vorbereitung der Antragsstellung sowie die juristische und betriebswirtschaftliche Begleitung im gesamten Verfahren organisiert werden. Dort, wo Kapazitäten benötigt werden, unterstützen wir Verwalter, CROs und Generalbevollmächtigte bei der juristischen Insolvenzantragsstellung, betriebswirtschaftlichen Eigenverwaltungskonzepten und Insolvenzplänen und der laufenden juristischen und betriebswirtschaftlichen Begleitung in Verfahren.
Wir bieten Verwaltern, CROs und Generalbevollmächtigten eine Full-Service-Unterstützung im Rahmen von Eigenverwaltungsverfahren sowie in Regelinsolvenzverfahren an. Abhängig von der angefragten Kapazität können wir für Sie im Verfahren sowohl die juristische als auch die betriebswirtschaftliche Begleitung separat oder umfassend abdecken. Innerhalb der Begleitung in Insolvenzverfahren bieten wir, neben der vollumfänglichen Vorbereitung der Insolvenzantragsstellung, unter anderem die Erarbeitung von Eigenverwaltungsplanungen, Insolvenzplänen, rollierende Liquiditätsplanungen, Soll-Ist-Vergleichen, Umstellung der Buchhaltung im Verfahren, Zahlungsfreigaben und Vorbereitung von Gläubigerausschüssen an.
Wir bringen Erfahrung aus über 50 Eigenverwaltungsverfahren und 10 Restrukturierungsplänen mit und haben branchenübergreifend über 40 Sanierungskonzepte und Insolvenzpläne erstellt. Durch die interdisziplinäre Arbeitsweise von KRP ist ein tiefgehendes Verständnis der betriebswirtschaftlichen für die juristische Sichtweise, und umgekehrt, gegeben.
Wir erstellen passgenaue, moderne und qualitativ hochwertige Insolvenzpläne, Liquiditätsplanungen und Eigenverwaltungsplanungen, Gläubigerausschussunterlagen, betriebswirtschaftlich erarbeitet und juristisch fundiert. Wir nutzen zudem webbasierte Planungssoftware zur Erarbeitung von integrierten Planungen und zum Abbilden komplexer Unternehmens- oder Konzernstrukturen und erstellen visuell und inhaltlich überzeugende PowerPoint Präsentationen.
FAQ
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Ertragskraft, Liquidität und Finanzstabilität aktiv zu steuern. Von kurzfristiger Planung über Risikoanalysen bis hin zur Bank- und Investorenkommunikation: Wir schaffen Transparenz und Handlungssicherheit, auch in herausfordernden Situationen. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Unsere Leistungen im Bereich operatives Finanzmanagement & Liquiditätsplanung richten sich an alle Unternehmen, die eine erhöhte Transparenz in ihre betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, insbesondere Liquidität und Deckungsbeitragsrechnungen, bringen wollen. Ob Wachstum, Restrukturierung, Refinanzierung oder projektbezogenes Interim-Controlling: Wir schaffen Transparenz, Stabilität und strategische Handlungsfähigkeit. Sie möchten Ihre Ertragslage, Liquidität und Finanzierung aktiv steuern, Bank oder Investoren¬gespräche professionell vorbereiten, unabhängig davon, ob Sie sich in einer Krise befinden oder nicht? Dann vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Unser Leistungsbereich im operativen Finanzmanagement umfasst die kurzfristige und integrierte Liquiditätsplanung, die Analyse von Risiken mittels Sensitivitätsanalysen und Szenarienbetrachtungen sowie das Aufzeigen von Innenfinanzierungsmöglichkeiten. Wir begleiten Ihr Unternehmen bei Bankengesprächen und erstellen adressatengerechte Planungs-, Reporting- und Konzeptunterlagen wie Bankenreportings oder unabhängige Business Reviews (IBR). Zudem beraten wir bei der Restrukturierung von Verbindlichkeiten, um Ertragskraft, Liquidität und Stabilität zu sichern und fundierte Finanzentscheidungen zu ermöglichen.
Wir bieten projektbezogenes Interim-Controlling. Wir begleiten Ihr Unternehmen im Rahmen von Ertragssteigerungsworkshops, führen gemeinsam mit Ihnen Deckungsbeitragsrechnungen und kurz- oder mittelfristige Liquiditätsplanungen ein.
Die integrierte Unternehmensplanung verbindet Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Liquiditätsrechnung in einem ganzheitlichen Planungsmodell. Mithilfe unseres webbasierten Planungstools, mit dem zahlreiche Planungsvarianten erstellt werden können, simulieren wir unterschiedliche Szenarien, analysieren Kapitalbedarf und identifizieren Risiken frühzeitig. Dies ist insbesondere in Wachstumsphasen, Restrukturierungssituationen oder vor Finanzierungsrunden entscheidend. Häufig ist dies auch eine geforderte Grundlage für Finanzierungsentscheidungen der Kreditinstitute und auch bei der Frage der etwaigen Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten entscheidend.
Eine professionelle Liquiditätsplanung ermöglicht es der Geschäftsführung, finanzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Sie ist die Grundlage für Fortbestehens- und Fortführungsprognosen nach StaRUG, § 19 InsO oder IDW S 11 und hilft, persönliche Haftungsrisiken durch Insolvenzverschleppung (§ 15a, 15b InsO) zu minimieren. Gleichzeitig bietet die Liquiditätsplanung die Transparenz, die notwendig ist, um Handlungsoptionen zu bewahren und die Existenz des Unternehmens zu sichern.
Wir prüfen, inwieweit Möglichkeiten zur aktiven Liquiditätssteuerung vorhanden sind und genutzt werden können (u. a. Working Capital Management, Factoring-Modelle, Kreditlinien-Management, Treasury Management Systeme). Dadurch können Liquiditätsschwankungen frühzeitig erkannt und gesteuert werden.
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Mit dem offiziellen Start von KRP beginnt ein neues Kapitel kompetenter Beratung, mit klaren Strukturen, frischer Energie und Fokus auf nachhaltige Lösungen.
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Drei erfolgreiche Tage beim Insolvenzrechtstag 2025 in Berlin: spannende Gespräche, bekannte Gesichter und ein gelungener Auftakt für KRP als Neugründer.
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